Ein Wohnortwechsel geht oft mit beträchtlichen Kosten einher, und dies wirft häufig die Frage auf: Sind Umzugskosten steuerlich absetzbar? In diesem Beitrag könnt ihr einen Überblick darüber gewinnen, welche Umzugskosten in Österreich steuerlich berücksichtigt werden können und welche nicht. Zudem beleuchten wir die steuerlichen Vorteile, die sich bei einem berufsbedingten Umzug ergeben.
Umzugskosten steuerlich absetzen 2024
Sind Umzugskosten in Österreich steuerlich absetzbar?
Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, Umzugskosten von der Steuer abzusetzen, jedoch nur, wenn der Umzug berufsbedingt ist. Das bedeutet, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer beispielsweise so weit von der Arbeitsstätte entfernt wohnt, dass ein Zweitwohnsitz oder eine Übersiedelung erforderlich wird.
Umzugskosten werden als Werbungskosten anerkannt, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Eine solche berufliche Veranlassung kann beim erstmaligen Antritt eines Dienstverhältnisses, beim Wechsel des Dienstgebers oder im Falle einer dauernden Versetzung durch den gegenwärtigen Dienstgeber (im Fall der Arbeitskräfteüberlassung durch das überlassende Unternehmen) vorliegen.
Kosten für einen Umzug ohne Veränderung des Dienstortes und ohne die Verpflichtung, eine Dienstwohnung zu beziehen, sind nicht absetzbar (dies könnt ihr im Detail in der Richtlinie des BMF vom 21.11.2007, BMF-010222/0218- VI/7/2007 nachlesen).
Ein Umzug setzt in sämtlichen Situationen voraus, dass der bisherige Wohnsitz aufgegeben wird. Falls dies nicht der Fall ist, könnte unter Umständen eine Berücksichtigung im Rahmen der „doppelten Haushaltsführung“ (siehe Rz 341) in Betracht gezogen werden. Das bedeutet, die steuerliche Absetzbarkeit ist an bestimmte Bedingungen geknüpft.
Unter folgenden Umständen können beispielsweise Umzugskosten als Werbungskosten abgesetzt werden:
Sachverhalt | Umzugskosten als Werbungskosten absetzbar |
---|---|
Ein Arbeitsloser übersiedelt zu einem entfernten Dienstort. | Ja, weil die Berufsausübung vom bisherigen Wohnsitz so weit entfernt ist, dass ein neuer Wohnsitz dadurch begründet werden muss. |
Ein Berufsanfänger zieht von Eltern zu einem entfernten Dienstort. | Ja. Auch das Wohnen im Elternhaus stellt einen Wohnsitz dar. |
Ein Arbeitnehmer mit aufrechtem Dienstverhältnis übersiedelt zum entfernten neuen Dienstort | Ja |
Berufstätige Partnerin zieht mit arbeitslosem Partner zu einem (neuen) entfernten Dienstort. Beide beginnen ein neues Dienstverhältnis. | Ja, für beide. |
Übersiedlung vom ausländischen Wohnsitz auf Dauer zu einem neuen Arbeitgeber in Österreich; bisher arbeitslos bzw. hat das Engagement im Ausland geendet. | Ja |
Übersiedlung vom ausländischen Arbeitgeber und Wohnsitz zu einem neuen Arbeitgeber nach Österreich auf Dauer; fixe Beschäftigungszusage im Übersiedelungszeitpunkt | Ja |
Bei Wegzug aus Österreich und Begründung eines Dienstverhältnis im Ausland | Nein, da diese Kosten durch das neue Dienstverhältnis im Ausland veranlasst werden. |
Liegt ein beruflich veranlasster Umzug vor, so sind insbesondere folgende Ausgaben als Werbungskosten absetzbar (vgl. VwGH 31.5.1994, 91/14/0170):
Umzugskosten | abzugsfähig |
---|---|
Transport- und Packkosten des Hausrates | ja |
Handwerkerkosten zur Demontage der Wohnungsausstattung | ja |
eigene Fahrtkosten zur Wohnungssuche und anschließenden Übersiedlung | ja |
Maklerkosten / Inseratskosten zur Suche eines Nachmieters für die aufgegebene Wohnung | nein |
Maklerkosten / Inseratskosten zur Suche für die neue Mietwohnung am Dienstort | ja |
Maklerkosten / Inseratskosten zur Suche für die neue Eigentumswohnung am Dienstort | nein |
Mietkostenweiterzahlung nach Auszug während der Kündigungsfrist für die alte Wohnung | ja |
Kosten der vertragsgemäßen Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der aufgegebenen Mietwohnung | nein |
Anschaffungskosten für Hausrat | nein |
Wohnungsablösen | nein |
Anschaffungskosten im Zusammenhang mit einer Eigentumswohnung (somit auch Maklerkosten) sind nicht absetzbar.
Welche Umzugskosten kann ich von der Steuer absetzen?
Die Absetzbarkeit eines Umzugs hängt also von bestimmten Faktoren ab.
Es ist entscheidend zu wissen, welche Kosten in der Steuererklärung angegeben werden dürfen.
Ein eng damit verbundener Aspekt ist die bereits angesprochene doppelte Haushaltsführung.
Wenn beispielsweise ein vollständiger Umzug aus verschiedenen Gründen nicht möglich ist und ein Zweitwohnsitz beibehalten werden muss, spricht man von einer doppelten Haushaltsführung.
Das bedeutet, die doppelte Haushaltsführung kommt dann zur Anwendung, wenn die tägliche An- und Abreise zum Arbeitsplatz aufgrund der Entfernung unzumutbar ist.
Umzugskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung können als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.
Daher werfen wir nun einen genaueren Blick darauf, wann man von einer doppelten Haushaltsführung spricht.
Was versteht man unter doppelte Haushaltsführung?
Die Bezeichnung doppelte Haushaltsführung trifft zu, wenn der Arbeitsplatz so weit vom primären Wohnsitz entfernt ist, dass eine tägliche Heimfahrt nicht mehr praktikabel ist. In solchen Fällen ist eine Unterkunft in der Nähe des Arbeitsplatzes erforderlich, was zu einem doppelten Haushalt führt.
Die entstandenen Kosten können als Werbungskosten geltend gemacht werden, wie sie in § 16 des Einkommensteuergesetzes (EStG) festgelegt sind. Hierbei handelt es sich um Aufwendungen und Ausgaben, die unmittelbar mit der beruflichen Tätigkeit in Verbindung stehen und für die Ausübung der Erwerbstätigkeit erforderlich sind.
Die Unzumutbarkeit eines Umzugs unterliegt strengen Voraussetzungen, die jedes Kalenderjahr vom Finanzamt überprüft werden und nachgewiesen werden müssen.
Hier sind einige Werbungskosten im Zusammenhang mit dem Thema:
- Berufliche Fahrt- und Reisekosten (Tag- und Nächtigungsgelder), sofern sie nicht von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber erstattet werden
- Maklerprovisionen (Bestellerprinzip seit 1. Juli 2023)
- Berufsbedingte Umzugskosten
- Erforderliche doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten
Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung
Um die Kosten einer doppelten Haushaltsführung steuerlich geltend machen zu können, muss die tägliche Heimfahrt vom Dienstort als unzumutbar gelten, was die Notwendigkeit eines Zweitwohnsitzes begründet. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Fahrtstrecke mehr als 80 Kilometer beträgt oder die Fahrzeit über eine Stunde dauert.
Es ist jedoch zu beachten, dass der Lebensmittelpunkt weiterhin am ursprünglichen eigenen Haushalt, dem sogenannten Hausstand, verbleiben muss.
Ist also die Verlegung des Wohnsitzes unzumutbar, können die Kosten für die doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten bzw. den Umzug beim Finanzamt geltend gemacht werden.
Ist jedoch zumutbar, den Wohnsitz zu verlegen, sind die Kosten nur für einen bestimmten Zeitraum absetzbar.
- 6 Monate bei Alleinstehenden
- 2 Kalenderjahre bei Verheirateten, in einer Lebensgemeinschaft lebenden Personen oder Personen in einer eingetragenen Partnerschaft
Wo kann ich Umzugskosten steuerlich geltend machen?
Bei beruflich bedingten Umzugskosten werden die Beträge unter folgenden Kennzahlen im Finanzonline angegeben:
ABZUSETZENDE KOSTEN | KENNZAHL IN FINANZONLINE |
---|---|
Pendlerpauschale | 718 |
Pendlereuro | 916 |
beruflich bedingte Umzugskosten | 721 |
Umzug aus gesundheitlichen Gründen | 735 |
Belegpflicht: Sowohl private Personen als auch Unternehmen müssen ihre Umzugskosten durch entsprechende Belege oder Rechnungen nachweisen können.
Kann ich die Pendlerpauschale beim Umzug absetzen?
Wenn nach einem Wohnortwechsel eine Pendlerpauschale bezogen und diese in der Lohnverrechnung nicht berücksichtigt wird, kann diese aufgrund eines berufsbedingten Umzugs als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden. In Österreich gibt es sowohl eine große als auch eine kleine Pendlerpauschale.
Die kleine Pendlerpauschale bei Wohnortwechsel kann bezogen werden, wenn
- Sie an mind. 11 Tagen des Kalendermonats zur Arbeit fahren.
- der öffentliche Verkehr zumindest bei der Hälfte der Strecke nicht zumutbar ist.
- sich die Arbeitsstätte mind. in 20 km Entfernung befindet.
Die kleine Pendlerpauschale beträgt:
ENTFERNUNG WOHNUNG ARBEITSSTÄTTE | MONATLICHE PAUSCHALE | ZUSCHLAG |
---|---|---|
ab 20 km | 58 € | 29 € |
ab als 40 km | 113 € | 56,50 € |
ab 60 km | 168 € | 84 € |
Die große Pendlerpauschale greift, wenn
- die Arbeitsstätte mind. 2 km vom Wohnort entfernt liegt.
- für mehr als die Hälfte des Weges kein öffentliches Verkehrsmittel verfügbar ist.
- eine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt.
- die Fahrtdauer mit dem öffentlichen Verkehrsmittel länger als 120 Minuten ist.
ENTFERNUNNG WOHNUNG ARBEITSSTÄTTE | MONATLICHE PAUSCHALE | JÄHRLICHE PAUSCHALE |
---|---|---|
ab 2 km | 31 € | 372 € |
ab 20 km | 123 € | 1.476 € |
ab 40 km | 214 € | 2.568 € |
ab 60 km | 306 € | 3.672 € |
Wie kann ich Umzugskosten beim berufsbedingten Umzug steuerlich absetzen?
Wenn die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, können die Umzugskosten als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Es ist jedoch ratsam, sich hierzu gezielt nochmals beim Finanzamt oder bei eurer Steuerberaterin bzw. eurem Steuerberater zu informieren.
Beachtet bitte: Wenn der Umzug vom Arbeitgeber verlangt wird und das Unternehmen einen Teil der Kosten übernimmt, können diese Kosten selbstverständlich NICHT in der Steuererklärung berücksichtigt werden!
Umzugskosten steuerlich absetzen: Welche Belege kann ich einreichen?
Sämtliche Rechnungen und Quittungen sind eine Notwendigkeit für die Steuererklärung. Sammeln Sie daher unbedingt alle Belege.
Darunter fallen Rechnungen für:
- Transportkosten und/oder Kosten für ein Umzugsunternehmen
- Doppelte Miete wegen des Umzugs
Unsere Tipps auf einen Blick
- Behaltet ALLE Rechnungen!
- Vermeidet Barzahlungen (Kontoauszüge dienen als Beweis für Transaktionen)
- Informiert euch bereits vorab beim Finanzamt
- Zieht eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater heran
Wo bekomme ich Hilfe für die Steuererklärung?
Sollten Sie Infos oder Hilfe zur Steuererklärung brauchen, finden Sie diese bei den Beratungsstellen der WKO, der Arbeiterkammer oder dem Bürgerservice des Finanzministeriums.
Wirtschaftskammer Wien WKO | Stubenring 8-10 1010 Wien Tel: +43 1 514 50 0 DW: 1625 Kostenlose Erstberatung bei Steuerfragen für den Einzelhandel: Tel: +43 1 51450 3220 |
Arbeiterkammer Wien | Prinz Eugen Straße 20-22 1040 Wien Tel: +43 1 501 65 0 Montag – Freitag: 8 bis 15.45 Uhr |
Bürgerservice des Finanzministeriums | Tel: +43 50 233 765 Montag bis Freitag von 08.00 bis 17.00 Uhr FinanzOnline-Hotline Tel: +43 50 233 790 Montag bis Freitag, von 8:00 bis 17:00 Uhr |
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